Sie übernehmen eine Wohnung aus einer Erbschaft und möchten sie erstmals über Airbnb oder einen anderen Kanal vermieten. Vor dem ersten Gast ersetzen Sie Matratzen, beauftragen eine Reinigung, kaufen ein elektronisches Schloss und lassen die Küche auffrischen. Fünf Rechnungen liegen im selben Ordner. Steuerlich können sie trotzdem fünf verschiedene Behandlungen verlangen.
Die kurze Antwort lautet: Mieterträge sind zu deklarieren, doch ein Beleg ist noch kein Abzug. Zuerst muss feststehen, wer den Ertrag erzielt, ob Privat- oder Geschäftsvermögen betroffen ist, welche Bundes- und Kantonsregeln gelten und ob eine Pauschale bereits Kosten abdeckt. Erst danach lässt sich entscheiden, ob eine Ausgabe sofort abziehbar, aufzuteilen, zu aktivieren oder gar nicht laufend abzugsfähig ist.
Rechtsstand und verifizierte Behördenpraxis: 10. September 2026. Die fachliche Orientierung für Schweizer Vermietungen ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Buchhaltungsberatung.
Erst das Vermietungsmodell klären, dann Prozentwerte vergleichen
Die Plattform, auf der eine Unterkunft angeboten wird, bestimmt nicht die steuerliche Einordnung. Auch die Anzahl Objekte reicht für eine belastbare Zuordnung nicht aus. Entscheidend sind unter anderem Eigentum und Vertragsrolle, die handelnde Person oder Gesellschaft, die Zuordnung zum Privat- oder Geschäftsvermögen, die tatsächlichen Leistungen und die konkrete Organisation. Diese Punkte sollten geklärt sein, bevor einzelne Rechnungen beurteilt werden.
Für den Einstieg sind vier Konstellationen auseinanderzuhalten:
- Private Eigentümerschaft: Die Mietzinseinnahmen gehören grundsätzlich zum steuerbaren Einkommen. Bei einer Liegenschaft im Privatvermögen stehen insbesondere tatsächliche Unterhaltskosten oder, sofern zulässig, ein Pauschalabzug zur Wahl. Wertvermehrende Investitionen sind kein laufender Unterhalt.
- Untervermietung: Der Untermietzins ist steuerlich zu erfassen. Welche eigenen Miet- und Betriebskosten gegenübergestellt werden können, hängt vom Vertrag, vom Nutzungsanteil und von der kantonalen Praxis ab. Eigentümerunterhalt an einer fremden Liegenschaft lässt sich nicht einfach übernehmen.
- Selbstständige Tätigkeit mit Geschäftsvermögen: Geschäftsmässig begründete Kosten werden nach den Regeln für die Erwerbstätigkeit beurteilt. Grössere Anschaffungen können zu aktivieren und über mehrere Perioden abzuschreiben sein. Private Anteile sind auszuscheiden.
- AG oder GmbH: Die Gesellschaft versteuert ihren Gewinn. Aktivierung, Abschreibung, Vorsteuer und allfällige private Vorteile folgen der Unternehmensrechnung und dem anwendbaren Steuerrecht. Private Liegenschaftspauschalen dürfen nicht auf die Gesellschaft übertragen werden.
Hinzu kommt der schweizerische Föderalismus. Die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern beruhen auf getrennten Rechtsgrundlagen. Die Gemeinde führt jedoch nicht automatisch eine dritte Liste frei wählbarer Abzüge. Sie knüpft bei der gewöhnlichen Einkommenssteuer grundsätzlich an die kantonale Bemessungsgrundlage an und wendet den kommunalen Steuerfuss an. Separate Liegenschaftssteuern, Tourismusabgaben und Gebühren bleiben davon unberührt. Die ESTV veröffentlicht Übersichten zu kantonalen und kommunalen Tarifen und Abzügen.
Vor der ersten Verbuchung sollte deshalb ein kurzes Stammdatenblatt vorliegen: Eigentümerschaft, Vertragsmodell, Privat- oder Geschäftsvermögen, Standortkanton und Gemeinde, Umfang der Eigennutzung, Vermietungsform, MWST-Status und zuständige Fachperson. Fehlt diese Grundlage, werden später leicht private Pauschalen, effektive Kosten und geschäftliche Abschreibungen vermischt.
Pauschale oder effektive Kosten: Bund, Zürich und Bern rechnen unterschiedlich
Für Liegenschaften des Privatvermögens erlaubt die Liegenschaftskostenverordnung des Bundes bei der direkten Bundessteuer grundsätzlich die Wahl zwischen den tatsächlichen Kosten und einem Pauschalabzug. Die Wahl wird für jede Liegenschaft und jede Steuerperiode neu getroffen. Der Pauschalabzug beträgt 10 Prozent des Bruttomietertrags oder Bruttoeigenmietwerts, wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode höchstens zehn Jahre alt ist, und 20 Prozent bei älteren Gebäuden. Bei Geschäftsvermögen sowie bei einer Liegenschaft, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt wird, greift diese Bundespauschale nicht.
Auf kantonaler Ebene können die Regeln anders aussehen. Der Kanton Zürich gewährt bei überwiegend privat genutzten Liegenschaften des Privatvermögens eine Pauschale von 20 Prozent des jährlichen Bruttomietertrags beziehungsweise Eigenmietwerts, unabhängig vom Gebäudealter. Bei Geschäftsvermögen oder überwiegender geschäftlicher Nutzung durch Dritte sind nur effektive Kosten zugelassen. Die Berechnungsgrundlage schliesst separat verrechnete Verbrauchskosten und die periodische Reinigung gemeinsamer Räume aus.
Ein einfaches Beispiel zeigt, weshalb der Kanton nicht bloss eine Adresszeile im Formular ist. Eine zwölf Jahre alte Liegenschaft im Privatvermögen erzielt CHF 60’000 Bruttomietertrag. Eine Pauschale von 20 Prozent ergibt CHF 12’000. Sind im selben Jahr CHF 18’000 qualifizierte und belegte Kosten angefallen, mindert die effektive Methode das steuerbare Einkommen um weitere CHF 6’000. Diese CHF 6’000 sind nicht die Steuerersparnis. Bei einem rein illustrativen kombinierten Grenzsteuersatz von 25 Prozent entspräche die zusätzliche Entlastung ungefähr CHF 1’500. Der tatsächliche Effekt hängt vom Einkommen, vom Kanton, von der Gemeinde, vom Tarif und von weiteren Umständen ab.
Besonders weit geht die veröffentlichte Berner Praxis für möblierte Liegenschaften im Privateigentum. Der Kanton berücksichtigt 33,33 Prozent des Bruttomietertrags automatisch als Abzug für die mit der möblierten Vermietung verbundenen Kosten. Darin sind unter anderem Energie und Wasser, Mobiliarabnutzung, Reinigung, Verbrauchsartikel, Gästeempfang, Tourismusabgaben, Vermittlungsgebühren, Werbung, Internet, Hard- und Software sowie Inkasso enthalten. Diese Positionen dürfen nicht nochmals als tatsächliche Kosten geltend gemacht werden. Der gewöhnliche Pauschalabzug für die Liegenschaft bleibt nach der publizierten Berner Praxis dennoch möglich.
Das offizielle Berner Zahlenbeispiel beginnt mit einer älteren Ferienwohnung, die einen Eigenmietwert von CHF 12’000 hat und während drei Monaten CHF 6’000 Mietzinseinnahmen erzielt. Für die neun selbst genutzten Monate verbleibt ein korrigierter Eigenmietwert von CHF 9’000. Vom Bruttomietertrag werden 33,33 Prozent oder CHF 2’000 abgezogen. Der daraus resultierende Bruttogebäudeertrag von CHF 13’000 wird im Beispiel zusätzlich um die Unterhaltspauschale von 20 Prozent oder CHF 2’600 reduziert. Übrig bleibt ein steuerbarer Liegenschaftsertrag von CHF 10’400.
Die 33,33 Prozent sind keine nationale Airbnb-Pauschale. Wer in Zürich, Zug, Luzern oder einem anderen Kanton vermietet, darf den Berner Wert nicht übernehmen. Ebenso ist für die direkte Bundessteuer gesondert zu klären, ob und wie eine kantonale Sonderpraxis im konkreten Fall berücksichtigt wird.
Unterhalt, Wertvermehrung und Energiekosten müssen getrennt ausgewiesen werden
Wer effektive Kosten geltend macht, braucht mehr als eine Zahlung und das Wort „Renovation“. Werterhaltender Unterhalt bewahrt den bisherigen Standard. Eine wertvermehrende Investition versetzt die Liegenschaft oder die ersetzte Installation dauerhaft in einen besseren Zustand. Gemischte Arbeiten sind aufzuteilen. Diese Grundsätze ergeben sich aus Art. 32 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, dem Steuerharmonisierungsrecht und der jeweiligen kantonalen Praxis.
Wird eine defekte Küche gleichwertig ersetzt, kann der werterhaltende Anteil als Unterhalt qualifizieren. Werden gleichzeitig der Grundriss verändert, zusätzliche Geräte eingebaut und der Ausbaustandard deutlich erhöht, enthält dieselbe Baustelle wertvermehrende Bestandteile. Eine neue Erstausstattung ist nicht allein deshalb Gebäudeunterhalt, weil sie für die Vermietung benötigt wird. Eigene Arbeitsleistungen der Eigentümerschaft sind bei einer privaten Liegenschaft ebenfalls kein abzugsfähiger Drittaufwand. Wertvermehrende Kosten sollten dennoch separat belegt werden, weil sie bei einer späteren Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten relevant sein können.
Offerte und Schlussrechnung sollten deshalb mindestens gleichwertigen Ersatz, zusätzliche Ausstattung, Arbeitsleistung, Material, Mobiliar, lose Geräte und gebäudefeste Installationen getrennt ausweisen. Fotos des Zustands vor und nach dem Eingriff helfen, die Einordnung später zu begründen. Der Zürcher Ausscheidungskatalog bietet hierfür Richtwerte, betont bei komplexen Renovationen aber ausdrücklich die Prüfung des konkreten Sachverhalts.
Für Energie- und Umweltmassnahmen gilt im aktuellen Recht eine wichtige Ausnahme. Nach der veröffentlichten Zürcher Praxis können qualifizierte Massnahmen an bestehenden Gebäuden auch dann abzugsfähig sein, wenn sie wertvermehrenden Charakter haben. Abziehbar ist nur der Teil, der nicht durch Subventionen gedeckt wurde. Wer die Pauschale statt der tatsächlichen Kosten wählt, kann diese Energie- und Umweltaufwendungen nicht zusätzlich abziehen. Ein energetisch besseres Fenster oder eine neue Isolation darf deshalb nicht nach der gewöhnlichen Formel „wertvermehrend gleich nicht abzugsfähig“ abgelegt werden. Zuerst ist zu prüfen, ob die Massnahme unter die besondere gesetzliche Kategorie fällt.
Die praktische Regel lautet: Eine Sammelrechnung erst nach fachlicher Aufteilung verbuchen. Fehlt die Trennung, muss die Steuerbehörde gegebenenfalls schätzen. Das ist vermeidbar, wenn der Unternehmer bereits im Auftrag verlangt, dass Ersatz, Verbesserung und neue Ausstattung einzeln ausgewiesen werden.
Geschäftsvermögen: Mobiliar und Software werden nicht beliebig abgeschrieben
Abschreibungen verteilen den Wertverzehr eines aktivierten Geschäftsguts über mehrere Perioden. Sie setzen Geschäftsvermögen und eine ordnungsgemässe buchhalterische Erfassung voraus. Ein Bett im Privatvermögen wird nicht automatisch abschreibungsfähig, nur weil ein Gast darin schläft. Umgekehrt kann dieselbe Anschaffung bei einer selbstständigen Tätigkeit oder einer Gesellschaft zum geschäftlichen Anlagevermögen gehören.
Das ESTV-Merkblatt A/1995 nennt Normalsätze in Prozent des Buchwerts. Wird auf dem ursprünglichen Anschaffungswert abgeschrieben, sind die Sätze zu halbieren. Für typische Betreiberinvestitionen sind insbesondere folgende Werte relevant:
- Geschäftsmobiliar und Einrichtungen mit Mobiliarcharakter: 25 Prozent vom Buchwert oder 12,5 Prozent vom Anschaffungswert.
- Hardware, Software, Büromaschinen, automatische Steuerungssysteme sowie bestimmte elektronische Sicherheits- und Prüfgeräte: 40 Prozent vom Buchwert oder 20 Prozent vom Anschaffungswert.
- Werkzeuge und Geräte sowie Hotelgeschirr und Hotelwäsche: 45 Prozent vom Buchwert oder 22,5 Prozent vom Anschaffungswert.
- Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie: 6 Prozent vom Buchwert beziehungsweise 3 Prozent vom Anschaffungswert, wenn das Gebäude separat aktiviert ist. Sind Gebäude und Land gemeinsam bilanziert, gelten 4 beziehungsweise 2 Prozent. Der Landwert selbst ist grundsätzlich nicht abschreibbar.
Diese Gruppen sind keine Etiketten, die ein Betreiber frei wählen kann. Ein Smart Lock gehört nicht allein wegen seiner Elektronik zwingend in eine bestimmte Anlagegruppe. Ebenso wird eine Ferienwohnung durch kurze Aufenthalte nicht automatisch zu einem Gebäude der Hotellerie. Funktion, Nutzung, Bilanzierung und kantonale Praxis müssen zusammenpassen.
Angenommen, ein Betrieb aktiviert Mobiliar für CHF 20’000. Bei 25 Prozent vom Buchwert beträgt die Abschreibung im ersten Jahr CHF 5’000, im zweiten Jahr CHF 3’750 und im dritten Jahr CHF 2’812.50. Bei 12,5 Prozent vom Anschaffungswert sind es grundsätzlich CHF 2’500 pro Jahr. Die Methoden erzeugen unterschiedliche Verläufe, aber keine zwei kumulierbaren Abzüge.
Besondere kantonale Abschreibungsverfahren können unter bestimmten Voraussetzungen auch bei der direkten Bundessteuer anerkannt werden, wenn sie über längere Zeit zum gleichen Ergebnis führen. Daraus folgt weder ein schweizweit einheitlicher Sofortabzug noch eine allgemeine Frankenlimite für Kleininvestitionen. Anschaffungsdatum, Anschaffungswert, Anlagegruppe, Methode, Buchwert, Standort und Aussonderung gehören deshalb in ein nachvollziehbares Anlagenverzeichnis.
MWST: Umsatzschwelle, Beherbergungssatz und Bezugsteuer separat prüfen
Die Mehrwertsteuer folgt einer eigenen Logik. Sie entscheidet nicht, ob eine Rechnung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer abzugsfähig ist. Ebenso schafft ein anerkannter Aufwand nicht automatisch einen Vorsteuerabzug.
Für gewöhnliche Unternehmen liegt die Schwelle zur obligatorischen Steuerpflicht grundsätzlich bei CHF 100’000 massgebendem Umsatz aus Leistungen im In- und Ausland, die nicht von der Steuer ausgenommen sind. Die ESTV erläutert, welche Entgelte in die Umsatzlimite einfliessen. Eine freiwillige Registrierung kann unter Voraussetzungen möglich sein. Relevant ist also nicht jede Gutschrift auf dem Konto, sondern der nach MWST-Recht massgebende Umsatz.
Das Gewähren von Unterkunft einschliesslich eines allfälligen Frühstücks unterliegt aktuell dem Sondersatz für Beherbergungsleistungen von 3,8 Prozent.
Hinweis für Leistungen ab 2028, Stand 10. September 2026: Nach geltendem Recht ist dieser Sondersatz bis Ende 2027 befristet. Für Beherbergungsleistungen ab dem 1. Januar 2028 müssen Fortführung und anwendbarer Satz anhand des dann geltenden Rechts erneut geprüft werden.
Eine gewöhnliche Wohnraumvermietung ist dagegen grundsätzlich von der Steuer ausgenommen. Nach der ESTV-Branchenpraxis zur Abgrenzung von Beherbergung und Vermietung entscheidet die Vertragsdauer allein nicht. Für eine ausgenommene Wohnraummiete sprechen insbesondere ein zivilrechtlicher Wohnsitz oder Wochenaufenthalt. Bei einem Unternehmen können dessen Geschäftssitz oder eine mindestens dreimonatige Betriebsstätte relevant sein. Der Satz von 3,8 Prozent gilt daher nicht automatisch für jede möblierte Vermietung.
Auch ausländische Plattform-, Software- oder Managementleistungen verdienen eine eigene Prüfung. Eine bereits MWST-registrierte Person muss bestimmte Bezüge aus dem Ausland deklarieren. Eine nicht registrierte Person kann bezugsteuerpflichtig werden, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres für insgesamt mehr als CHF 10’000 Dienstleistungen bezieht, die dem Empfängerortsprinzip unterliegen. Die ESTV nennt dazu unter anderem Beratung, Management und Datenverarbeitung. Ob eine konkrete Plattformprovision oder Softwareleistung erfasst ist, hängt vom Vertrag, vom Leistungserbringer und vom Leistungsort ab.
Damit können zwei Fragen gleichzeitig unterschiedliche Antworten erhalten: Eine Plattformgebühr ist bei der Einkommenssteuer möglicherweise bereits durch eine Pauschale abgegolten, während sie bei der MWST dennoch eine Bezugsteuerprüfung auslöst. Diese Prüfpfade dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
Ab 2029 wird die tatsächliche Nutzung noch wichtiger
Der Bundesrat hat die Reform der Wohneigentumsbesteuerung auf den 1. Januar 2029 in Kraft gesetzt. Für selbstgenutztes Wohneigentum entfällt der Eigenmietwert. Zugleich fällt dort der Abzug für Liegenschaftsunterhalt weg. Für vermietete oder verpachtete Liegenschaften bleibt der gewöhnliche Unterhaltskostenabzug bestehen, weil die Miet- und Pachterträge weiterhin besteuert werden. Das EFD bestätigt den Inkraftsetzungstermin und erläutert die Systemänderung.
Für eine teilweise selbstgenutzte Ferienwohnung wird die Abgrenzung anspruchsvoller. Vermietete Zeiträume, Eigennutzung, privat blockierte Tage, Leerstände mit nachweisbarer Vermietungsbereitschaft und objektbezogene Kosten müssen auseinandergehalten werden. Bei überwiegend selbstgenutzten, teilweise vermieteten Zweitliegenschaften ist die Detailmethode zur Aufteilung nach Angaben des EFD noch nicht eindeutig geregelt. Als denkbare Ansätze nennt die Behörde Vermietungstage oder Einnahmen. Der konkrete kantonale Vollzug bleibt deshalb bis zur Anwendung zu prüfen.
Private Schuldzinsen können nach dem Systemwechsel grundsätzlich nur noch im Verhältnis des Werts vermieteter oder verpachteter Immobilien zum gesamten Vermögen berücksichtigt werden. Bei der direkten Bundessteuer entfallen die besonderen Abzüge für Energie- und Umweltschutzmassnahmen auch bei vermieteten Objekten. Kantone können solche Abzüge bis längstens 2050 weiterführen. Das EFD fasst diese Folgen für private Vermieterinnen und Vermieter zusammen. Zusätzlich können Kantone eine besondere Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften einführen.
Wer heute eine gemischt genutzte Unterkunft bewirtschaftet, sollte nicht bis 2029 warten. Ein belastbarer Belegungskalender, dokumentierte Sperrzeiten, Mietverträge, Zahlungseingänge und objektbezogene Kosten schaffen die Grundlage für die spätere Aufteilung. Eine Jahresnotiz „teilweise vermietet“ wird deutlich weniger aussagekräftig sein.
Für jeden Betrag müssen Zweck, Objekt und Nachweis zusammenpassen
Die beste Vorbereitung beginnt nicht mit einer Prozentzahl, sondern mit einer prüfbaren Akte. Für jede wesentliche Einnahme und Ausgabe sollten mindestens folgende Angaben verbunden sein:
- betroffene Liegenschaft und konkrete Einheit,
- Eigentümerin, Eigentümer, Mieterin, Mieter oder Gesellschaft,
- Privat- oder Geschäftsvermögen,
- Vermietung, Eigennutzung, Leerstand und Leistungszeitraum,
- Vertragspartner, Rechnungsdatum, Zahlung, Währung und Leistungsbeschreibung,
- werterhaltender, wertvermehrender und erstmaliger Anteil,
- laufender Aufwand oder aktiviertes Anlagegut,
- gewählte Pauschale oder effektive Kosten je Steuerperiode,
- Standortkanton, Gemeinde und betroffene Steuerstufe,
- MWST-Status, ausländischer Leistungserbringer und allfällige Bezugsteuer,
- Subventionen, Versicherungsleistungen, Gutschriften und Kostenbeteiligungen.
Bei Renovationen kommen Offerte, detaillierte Schlussrechnung, Baubeschrieb, Fotos vor und nach der Arbeit sowie der Zahlungsnachweis hinzu. Bei Anlagegütern braucht es das Anlagenverzeichnis. Wie Fotos, Zeitstempel und spätere Korrekturen ihren Zusammenhang behalten, erläutert der Oprivia-Beitrag zum Audit-Trail für operative Nachweise. Für Aufträge an Reinigung, Technik oder andere Dienstleister ergänzt der Leitfaden zur Steuerung von Servicepartnern die operative Perspektive.
Oprivia berechnet keine Steuern, führt keine Steuerbuchhaltung und entscheidet nicht über die Abzugsfähigkeit. Die Plattform kann im vorgesehenen Funktionsumfang operative Aufgaben, Service- und Schadenfälle, Zuständigkeiten und Nachweise einer Unterkunft oder einem Aufenthalt zuordnen. Ob diese operativen Angaben für Buchhaltung oder Steuerberatung genutzt werden können, hängt von Inhalt, Datenqualität und einer verfügbaren, vereinbarten Übergabe ab. Sie sind nicht automatisch Buchhaltungs- oder Steuerbelege. Die fachliche Qualifikation bleibt bei der zuständigen Steuerbehörde beziehungsweise der beauftragten Fachperson.
Kann eine Renovation vollständig abgezogen werden?
Nur soweit sie nach der anwendbaren Praxis als werterhaltender Unterhalt oder als gesetzlich gleichgestellte Massnahme qualifiziert und die weiteren Voraussetzungen erfüllt. Wertvermehrende Bestandteile, neue Erstausstattung und Eigenleistungen sind gesondert zu beurteilen.
Gilt der Berner Abzug von 33,33 Prozent überall?
Nein. Er bildet die veröffentlichte Berner Praxis für möblierte Liegenschaften im Privateigentum ab. Andere Kantone und die direkte Bundessteuer sind separat zu prüfen.
Kann Mobiliar immer abgeschrieben werden?
Nein. Abschreibungen setzen ein aktiviertes Wirtschaftsgut des Geschäftsvermögens voraus. Bei privater möblierter Vermietung kann die Abnutzung bereits in einer kantonalen Pauschale enthalten sein.
Gilt für jede möblierte Unterkunft der MWST-Satz von 3,8 Prozent?
Nein. Der Sondersatz gilt für Beherbergungsleistungen steuerpflichtiger Personen. Die Abgrenzung zur von der Steuer ausgenommenen Wohnraummiete richtet sich nach dem konkreten Sachverhalt, nicht allein nach Möblierung oder Vertragsdauer.
Was bleibt ab 2029 bei vermieteten Objekten abzugsfähig?
Der gewöhnliche Liegenschaftsunterhalt bleibt bei vermieteten oder verpachteten Objekten grundsätzlich abzugsfähig. Für Selbstnutzung, Schuldzinsen sowie Energie- und Umweltmassnahmen gelten neue Grenzen. Bei gemischter Nutzung kommt es auf die dokumentierte Zuordnung und die künftige kantonale Praxis an.
Der entscheidende erste Schritt: Bevor Sie einen Abzug berechnen, halten Sie auf einer Seite fest, wer vermietet, wem das Objekt und die Anschaffung gehören, wie die Unterkunft genutzt wird, welche Pauschale zur Diskussion steht und welcher Kanton zuständig ist. Diese Einordnung verhindert mehr Fehler als jede isolierte Prozentzahl. Danach können Belege, Abschreibungen und MWST-Fragen geordnet an die Buchhaltung oder Steuerberatung übergeben werden.
Quellen und Hinweise
Redaktionelle und fachliche Einordnung
Stand der Quellenprüfung: 10. September 2026. Berücksichtigt sind das geltende Schweizer Bundesrecht, ausgewählte kantonale Behördenpraxis und die ab 1. Januar 2029 in Kraft tretende Reform der Wohneigentumsbesteuerung. Die Berner und Zürcher Beispiele sind kantonsspezifisch und bilden keine vollständige Übersicht über alle 26 Kantone. Die Reihenfolge der Prüfung, die Dokumentationsstruktur und die Praxisbeispiele sind redaktionelle Empfehlungen zur operativen Vorbereitung.
Externe Fachquellen
Direkte Steuern und Liegenschaftskosten
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, insbesondere Art. 18, 21, 27, 28, 32, 34 und 62 zu Einkünften aus Liegenschaften, selbstständiger Erwerbstätigkeit, geschäftsmässigen Kosten, Abschreibungen und Liegenschaftskosten.
- Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, insbesondere Art. 9 zu Gewinnungskosten und Liegenschaftskosten.
- Liegenschaftskostenverordnung des Bundes zu tatsächlichen Kosten, jährlichem Wahlrecht, Pauschalabzug von 10 oder 20 Prozent und Ausschluss bei vorwiegender geschäftlicher Nutzung.
- ESTV: Steuerfüsse, Abzüge und Tarife zu den kantonalen und kommunalen Unterschieden.
Kantonale Praxis und Abschreibungen
- Kanton Zürich: Abzugsfähigkeit von Liegenschaftskosten zu Pauschalabzug, Werterhalt, Wertvermehrung, Energie- und Umweltmassnahmen, Subventionen und Ausscheidungskatalog.
- Kanton Bern: Vermietung möblierter Liegenschaften zum Abzug von 33,33 Prozent, den abgegoltenen Kosten und dem offiziellen Berechnungsbeispiel.
- ESTV: Merkblatt A/1995 für geschäftliche Betriebe zu Normalsätzen auf dem Buchwert, halbierten Sätzen auf dem Anschaffungswert und besonderen kantonalen Verfahren.
Mehrwertsteuer und Reform ab 2029
- Mehrwertsteuergesetz, insbesondere Art. 10, 21, 25 und 45 zu Steuerpflicht, Grundstücksvermietung, Beherbergung und Bezugsteuer.
- ESTV: MWST-Steuerpflicht zur Umsatzgrenze von CHF 100’000 und zur Zusammensetzung des massgebenden Umsatzes.
- ESTV: Schweizer Mehrwertsteuersätze zum Sondersatz von 3,8 Prozent für Beherbergungsleistungen.
- ESTV: Bundesratsbotschaft zum MWST-Sondersatz für Beherbergungen vom 15. April 2026 zur Befristung des geltenden Sondersatzes bis Ende 2027 und zur Vorlage für eine Fortführung ab 2028.
- ESTV: MWST-Brancheninfo 17, Ziffer 7.2.1 zur Abgrenzung von Beherbergung und ausgenommener Vermietung.
- ESTV: Steuerpflicht bei der Bezugsteuer zu bestimmten Dienstleistungen aus dem Ausland und zur Schwelle von mehr als CHF 10’000 für nicht registrierte Leistungsempfänger.
- Eidgenössisches Finanzdepartement: Inkraftsetzung der Reform auf den 1. Januar 2029.
- Eidgenössisches Finanzdepartement: Reform der Wohneigentumsbesteuerung zu vermieteten und gemischt genutzten Objekten, Schuldzinsen, Energieabzügen und kantonalen Gestaltungsmöglichkeiten.
Oprivia-Quellen
Die produktbezogene Einordnung stützt sich auf die veröffentlichte Oprivia Plattformbeschreibung. Die Beiträge zum Audit-Trail für operative Nachweise und zur Steuerung von Servicepartnern dienen der internen fachlichen Vertiefung. Sie sind keine Steuerquellen.
Abgrenzung
Der Beitrag ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Buchhaltungsberatung. Die Behandlung hängt unter anderem von Eigentum und Vertrag, Privat- oder Geschäftsvermögen, Kanton und Gemeinde, tatsächlicher Nutzung, Leistungsart und MWST-Status ab. Kantonale Praxis kann sich ändern. Für gemischt genutzte Objekte bleiben bei der Reform ab 2029 einzelne Vollzugsfragen offen. Oprivia berechnet keine Steuern, erstellt keine Steuererklärung und entscheidet nicht über Abzüge, Abschreibungen oder Vorsteuer.
